25.08.2017
Frage:
bei meinen NWG-Projekten habe ich immer wieder das Problem, dass die Architekten keine Randdämmung unter der Bodenplatte haben wollen und um eine Alternative bitten.
Bei NWG sieht die EnEV vor, dass bei Bodenplatten z.B. von Hallen nur der 5-Meter Randstreifen für die U-Wertbegrenzung heranzuziehen ist.
Nach DIN 4108-2, Tab. 3 muss dieser einen R-Wert von >0,9 aufweisen.
Wenn der 5-Meterstreifen beim Fx-Wert als Randdämmung angesetzt werden soll, muss der einen R-Wert >2 erfüllen. Nach DIN 4108-6 ist ebenfalls eine senkrechte Dämmung von 2 m mit einem R-Wert >2 möglich.
Wenn ich mich für eine Senkrechte Dämmung entscheide, wie geht diese dann in der EnEV bei der Begrenzung der U-Werte ein? In der EnEV, Anlage 2, Punkt 2.3 wird nur der 5-Meterstreifen angesprochen. Ist dies einfach gleichwertig? Gibt es die Möglichkeit über die DIN EN ISO 13370 eine Vergleichsberechnung zu erstellen? Und welche Werte müssten hier gleich sein?
Antwort:
da muss man den Mindestwärmeschutz und den EnEV-Nachweis unterscheiden.
In jedem Fall brauchen Sie für den 5m Randstreifen den Mindestwärmeschutz R >= 0,90 m²K/W. Wenn kein Randstreifen gewünscht ist, müssen Sie die gesamte Bodenplatte mit R >= 0,90 dämmen. Dann würden Sie den EnEV-Nachweis mit dem entsprechenden U-Wert aber ohne die Faktoren für eine Randdämmung führen.
Wenn Sie die Faktoren für eine Randdämmung im EnEV-Nachweis anwenden möchten, dass muss der R-Wert der Randdämmung mindestens 2,00 m²K/W betragen, was auch den Mindestwärmeschutz gewährleistet. Mit einer solchen Ausführung würden Sie den EnEV-Nachweis mit dem U-Wert der ungedämmten Bodenplatte (im Innenbereich), jedoch mit den Reduktionsfaktoren für die Randdämmung führen.
Mit einer vertikalen Randdämmung berechnen Sie die EnEV analog. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gehen auf eine solche Variante nicht explizit ein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Lösung akzeptiert würde.